AGB Umzüge
Allgemein Geschäftsbedingungen
der Firma
T-EXO GmbH
1. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES
Ein Vertrag kann ausschließlich in Schriftform gekündigt werden. Bei einer Kündigung ohne triftigen Grund wird eine Abhebungsgebühr in Höhe von 50% der veranschlagten Summe erhoben. Eine Kündigung ist ab 3 Tage vor Auftragstermin nicht mehr möglich. Hierbei wird der Gesamtbruttobetrag in Rechnung gestellt. Aufträge auf Stundenbasis werden in solchen Fällen mit 8 Stunden berechnet.
2. WEITERE LEISTUNGEN
Möbelspediteure erfüllen ihre Verpflichtungen unter Wahrung der Interessen des Absenders mit der üblichen Sorgfalt geeigneter Möbelspediteure gegen vereinbarte Auslagen. Hinzu kommen Sonderzahlungen, die bei Vertragsabschluss zu zahlen sind; unvorhergesehene Leistungen und Auslagen. Gleiches gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang erweitert.
3. BEAUFTRAGUNG EINES WEITEREN FRACHTFÜHRERS
Umzugsunternehmen können andere Transportunternehmen für den Umzug nutzen.
4. HAFTUNG
Die Versicherung ist für jeden Schaden wirksam.
Die Haftungsgrenze beträgt XXX,XX€/m3.
Eine weitergehende Transportversicherung kann auf Wunsch mit dem Spediteur abschließen.
5. ELEKTRO- UND INSTALLATIONSARBEITEN
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Mitarbeiter der T-EXO GmbH nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
6. TRINKGELDER
Trinkgelder werden nicht mit der Rechnung verrechnet.
7. ERSTATTUNG
Verlangt der Auftraggeber von der Abteilung oder dem Arbeitgeber die Erstattung der Umzugskosten, weist er die Abteilung an, die vereinbarte und fällige Umzugsentschädigung abzüglich der Anzahlung direkt an das Umzugsunternehmen auszuzahlen.
8. SICHERUNG VON TRANSPORTEMPFINDLICHEN GÜTERN
Kunden müssen abnehmbare oder elektronische Komponenten an hochsensiblen Geräten wie Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernsehern, Radios und HiFi-Geräten sowie professionell geschützten EDV-Systemen für den Transport installieren. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet dies zu überprüfen.
9. ABTRETUNG
Auf Verlangen der Ersatzperson ist das Umzugsunternehmen verpflichtet, ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die Ersatzperson zu übertragen.
10. MISSVERSTÄNDNISSE
Abgesehen von schriftlichen Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders sowie der unbefugten Annahme schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen anderer Mitarbeiter des Umzugsunternehmens trägt dieser keine Verantwortung für das Risiko von Missverständnissen.
11. NACHPRÜFUNG
Der Auftraggeber ist für eine Prüfung verpflichtet, damit kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. FÄLLIGKEIT DES ENTGELTS
Für den Transport innerhalb Deutschlands ist die Zahlung zum Zeitpunkt der Verladung zu leisten und muss in bar oder einem gleichwertigen Zahlungsmittel bezahlt werden. Für Auslandstransporten gelten die selben Regelungen wir für Inlandstransporte. Ausländische Währungen sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Falls der Auftraggeber nicht seiner Zahlungspflicht nachkommt, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
13. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Ziff. 6.6. DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.
14. LAGERVERTRAG
Bei Nichtzahlung der Lagermiete für 3 Monate dürfen die eingelagerten Güter durch das Umzugsunternehmen verkauft werden.
15. GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Auftraggeber und Auftragnehmer ist der Sitz des Vermieters. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist auch der Sitz des Auftragnehmer Gerichtsstand. Maßgeblich ist die Rechtsform der Bundesrepublik Deutschland, dies gilt auch für Geschäfte mit ausländischen Konten.